Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der LIMATEC HANDEL GMBH

Stand 01.01.2010

Allgemeines 1.1.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Geschäfte mit der LIMATEC HANDEL GMBH (im folgenden "LIMATEC-HANDEL" bezeichnet).

1.2. Diese Einkaufsbedingungen (im folgenden "AEB" bezeichnet) sind ein wesentlicher und integrierter Bestandteil jeder Bestellung und jedes Vertrages von LIMATEC-HANDEL. Hiervon abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von LIMATEC-HANDEL ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Stillschweigen seitens LIMATEC-HANDEL gilt nicht als Anerkennung.

1.3. Diese AEB treten per 01.06.2013 in Kraft. Alle bisherigen AEB der LIMATEC-HANDEL werden hiermit außer Kraft gesetzt.

1.4. Der Vertragspartner der LIMATEC-HANDEL (im folgenden auch "Lieferant" bezeichnet) stimmt zu, dass im Falle der Verwendung seiner AGB durch ihn, bei widersprechenden Bestimmungen die Bestimmungen der AEB der LIMATEC-HANDEL vorgehen.

1.5. Diese AEB gelten bei Beauftragungen mittels Werklieferverträgen (Dienstleistung + Lieferung) als Ergänzung zur ÖNORM B2110 (Stand: 1. März 2011), falls diese vereinbart sind, und bei Beauftragung mittels Liefer- oder Kaufverträgen (Lieferung) als Ergänzung zur geltenden Rechtslage für Unternehmergeschäfte.


2. Angebote

2.1. An LIMATEC-HANDEL gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind jedenfalls mangels einer ausdrücklich anderslautenden und von LIMATEC-HANDEL schriftlich bestätigten Regelung verbindlich und kostenlos. Der Lieferant ist an sein Angebot 6 Monate ab Eingang bei LIMATEC-HANDEL gebunden.

2.2. Angebote an LIMATEC-HANDEL sind firmenmäßig gefertigt zu übermitteln. 2.3. Sollte LIMATEC-HANDEL der Anfrage zur Angebotslegung einen Terminplan beigelegt haben, bestätigt der Lieferant bei Abgabe eines Angebotes entsprechende Kapazitäten zu besitzen, um die Lieferungen bzw. Leistungen zeitgerecht zu erfüllen bzw. zu erbringen.


3. Bestellungen

3.1. Bestellungen der LIMATEC-HANDEL sind ausschließlich dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche - auch fernmündlich (telefonisch) erteilte - Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachfolgenden schriftlichen Bestätigung bzw. der Bestätigung mittels Fax durch LIMATEC-HANDEL innerhalb von 5 Werktagen.

3.2. Aufträge der LIMATEC-HANDEL sind binnen 10 Werktagen ab Postaufgabestempel durch den Lieferanten schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Erfolgt diese Bestätigung nicht und wird die Bestellung innerhalb der vorgenannten Frist auch nicht nachweislich schriftlich abgelehnt, so gilt sie als angenommen. Sämtliche Rückfragen in Zusammenhang mit Bestellungen sind an die Einkaufsabteilung der LIMATEC-HANDEL zu richten. Diesbezügliche Schreiben und sonstige Unterlagen etc. sind mit Bestellnummer sowie Kostenstellennummer der LIMATEC-HANDEL zu versehen.

3.3. Von LIMATEC-HANDEL beigestellte Muster, Zeichnungen, Ausschreibungsunterlagen oder sonstige Behelfe bleiben Eigentum der LIMATEC-HANDEL und dürfen lediglich zur Ausführung der Aufträge verwendet, nicht aber Dritten zugängig gemacht werden. Mangels einer anderen Vereinbarung sind sie nach Ausführung des Auftrages kostenlos zu retournieren.


4. Preise

4.1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Netto-, Fest- und Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können. Die Preise verstehen sich inkl. Verpackung und frei zum Bestimmungsort geliefert und abgeladen. Mehrkosten für eine beschleunigte Beförderungsart zum Zwecke der Termineinhaltung trägt der Lieferant. Nachträgliche Preisänderungen - auch durch Unterausschuss der Paritätischen Kommission für Lohn- und Preisfragen genehmigt -, Mengenänderungen, vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von LIMATEC-HANDEL ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Die Warenlieferung hat jedenfalls für LIMATEC-HANDEL von jeder Abgaben- oder Steuerschuld befreit zu erfolgen.

4.2. Ein Ausschluss des Rechtes der LIMATEC-HANDEL auf Anfechtbarkeit des Vertrages aufgrund der Verkürzung über die Hälfte durch den Lieferanten ist jedenfalls ausgeschlossen.


5. Zahlung

5.1. Falls Entgegenstehendes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gelten folgende Zahlungskonditionen: - 60 Tage mit 3 % Skonto oder - 90 Tage netto gerechnet jeweils ab Erhalt der prüffähigen Faktura und Legung eventuell vereinbarter Garantien bzw. Haftbriefe.

5.2. Eine allfällige Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf die der LIMATEC-HANDEL zustehenden Ansprüche aus Erfüllungsmängel bzw. Gewährleistung oder Schadenersatz. LIMATEC-HANDEL behält sich jedoch vor, dass Zahlungen nur dann geleistet werden, wenn bei Erhalt der Rechnung des Lieferanten eine eventuell geforderte bzw. übliche Dokumentation des Werkes oder der Liefergegenstände beiliegt. Im entsprechenden Fall wird LIMATEC-HANDEL die Rechnung retournieren, bis die entsprechende Dokumentation vorliegt.

5.3. LIMATEC-HANDEL ist berechtigt bei Teil(Schluss)rechnungen 10% der Rechnungssumme als Deckungsrücklass einzubehalten. Bei Schlussrechnungen werden 5% an Haftrücklass einbehalten. Der Deckungsrücklass wird gegen Vorlage eines Originals einer abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Bankinstituts mit guter Bonität ausbezahlt. Allfällige Bankgarantien zur Absicherung des Haftrücklasses haben eine Laufzeit bzw. Gültigkeit aufzuweisen, welche der Gewährleistungsfrist plus drei Monate entspricht und haben auch Fälle des Konkurses, des Ausgleiches oder der Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse einzuschließen.

5.4. Wurde die Leistung vorzeitig erbracht, beginnt der Lauf der Zahlungsfrist frühestens mit dem Tage, an dem die Leistung vertragsgemäß zu erbringen gewesen wäre. Hat sich jedoch LIMATEC-HANDEL mit der vorzeitigen Erbringung der Leistung einverstanden erklärt, beginnt der Fristenlauf mit Eingang der prüffähigen Rechnung. Entstehen der LIMATEC-HANDEL bei vorzeitiger Leistungserbringung durch den Lieferanten zusätzliche Kosten, ist LIMATEC-HANDEL berechtigt, diese Kosten zur Verrechnung zu bringen - sofern keine anderslautende, schriftliche Regelung zwischen LIMATEC-HANDEL und dem Lieferanten getroffen wurde.

5.5. Bei der Weitergabe von Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetzes 1994 wird ausdrücklich auf die Geltung der §§ 67a - 67d und § 112a ASVG hingewiesen. Wird das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes durch die LIMATEC-HANDEL, nicht in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU- Gesamtliste) geführt, überweist die LIMATEC-HANDEL 20% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) direkt und mit schuldbefreiender Wirkung an das bei der WGKK eingerichtete Dienstleistungszentrum. Auf den Rechnungen hat der Lieferant seine Dienstgebernummer zu vermerken.


6. Rechnungslegung

6.1. Die Rechnungslegung hat nach ordnungsgemäßer Lieferung der Ware bzw. nach Leistungserbringung in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen. Rechnungen, deren Ausfertigung den Vorschreibungen der LIMATEC-HANDEL sowie denen des Umsatzsteuergesetzes nicht entsprechen, bzw. Bestellnummer oder Kostenstellennummer der LIMATEC-HANDEL nicht enthalten, werden von LIMATEC-HANDEL nicht bearbeitet bzw. an den Lieferanten zur Richtigstellung retourniert. In diesem Fall gelten die Rechnungen bis zur neuerlichen Zustellung in ordnungsgemäßer Form als nicht gelegt.

6.2. Bei Auftragsstornos dürfen keine Storno- oder sonstige Gebühren, gleich welcher Art, geltend gemacht werden.


7. Lieferfrist und Pönale

7.1. Die vereinbarten Liefertermine gelten als Fixtermine. Bei Lieferverzug - auch im Falle des § 918 Abs. 2 ABGB (Teilbare Leistungen) - ist LIMATEC-HANDEL unbeschadet weiteren gesetzlichen Ansprüchen, ohne Setzung einer Nachfrist und Inverzugsetzung berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Dessen ungeachtet hat der Lieferant, sobald er erkennt das ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, dies unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, der LIMATEC-HANDEL schriftlich mitzuteilen. Die Warenübernahme ist nur während der Geschäftszeiten der LIMATEC-HANDEL möglich.

7.2. Für den Fall des Verzuges wird unabhängig vom Verschulden des Lieferanten eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Schadenersatz anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 0,75 % der gesamten Auftragssumme. Die Pönale ist mit 10% der Auftragssumme gedeckelt. Ein die Vertragsstrafe übersteigender mittelbarer und unmittelbarer Schaden ist durch den Lieferanten zu ersetzen. Das richterliche Mäßigungsrecht in Bezug auf die Höhe der Pönale ist ausdrücklich ausgeschlossen.


8. Versand und Übernahme

8.1. Jegliche von LIMATEC-HANDEL gekauften Waren gelten als Bringschuld. Der Lieferant trägt daher die Kosten und die Gefahr - auch für den zufälligen Untergang - des Transportes bis zum Erfüllungsort. Die Waren sind abgeladen zu übergeben.

8.2. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht erst mit der Übergabe an LIMATEC-HANDEL über. Beim Versand sind die Versandvorschriften der LIMATEC-HANDEL auf jeden Fall einzuhalten und jeder Versendung ist ein Lieferschein samt der internen Kostenstelle der LIMATEC-HANDEL und der Bestellnummer beizulegen. Liegt ein solcher Lieferschein der Lieferung nicht bei, wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiterbehandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Ein durch Missachtung dieser Bestimmung entstandener Schaden geht vollständig zu Lasten des Lieferanten.

8.3. Ist bei der Bestellung durch LIMATEC-HANDEL eine Kontaktperson am Erfüllungsort angegeben, so sind die Waren ausschließlich dieser persönlich zu übergeben. Lieferscheine sind für LIMATEC-HANDEL nur mit Unterschrift und vollständigen Namen des Übernehmers bzw. Kontaktperson gültig. Ist keine Kontaktperson auf der Bestellung angegeben, dürfen die Waren ausschließlich nur Betriebsangehörigen der LIMATEC-HANDEL übergeben werden.


9. Transportversicherung

9.1. Die Kosten für die Transportversicherung sind in den vereinbarten Preisen jeweils enthalten. Im Übrigen gehen sämtliche mit der Auftragsausführung zusammenhängenden Nebenkosten, die nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind, zu Lasten des Lieferanten.

9.2. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen allfällige Schäden und Risken ausreichend zu versichern und diesen Versicherungsschutz LIMATEC-HANDEL im Anlassfall und auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen sowie die Versicherungsanstalt samt Polizze zu nennen und den Sitz der Versicherung bekannt zu geben.


10. Auslandsverkehr

In Ermangelung einer anderen Regelung sind die von LIMATEC-HANDEL gekauften Waren verzollt an LIMATEC-HANDEL zu liefern. Sollten durch LIMATEC-HANDEL etwaige Formvorschriften zu erfüllen sein, damit die entsprechenden Waren vom Zoll oder anderen Autoritäten freigegeben werden, so ist LIMATEC-HANDEL durch den Lieferanten vor Vertragsabschluß davon in Kenntnis zu setzen und die entsprechenden Unterlagen rechtzeitig an LIMATEC-HANDEL zu übergeben.


11. Gewährleistung und Schadenersatz

11.1. Der Lieferant haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes uneingeschränkt für Schäden. Einschränkungen jeder Art der dem Auftraggeber nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt. Der Lieferant leistet Gewähr, dass sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Vorschriften, Normen von Behörden oder auch Berufsgenossenschaften und Fachverbänden bzw. allgemein anerkannten Normungsinstituten entsprechen. Weiters garantiert der Lieferant, dass die Lieferungen bzw. Leistungen frei von Fehlern sind, und den Anforderungen der LIMATEC-HANDEL entsprechen.

11.2. Gewährleistung - Der Lieferant übernimmt für den Zeitraum von 3 Jahren ab Warenübernahme durch LIMATEC-HANDEL die volle Haftung für alle von ihm gelieferten bzw. verbauten Waren und Bestandteile, gleichgültig ob sie von ihm erzeugt wurden oder nicht. - Bei behebbaren sowie solchen Mängeln der Lieferung bzw. Leistung, die den ordentlichen Gebrauch nicht verhindern, behält sich LIMATEC-HANDEL das Recht - unbeschadet von anderen gesetzlichen Ansprüchen - vor, entweder Preisminderung oder wahlweise Behebung des Mangels zu fordern. Dasselbe gilt bei Unbehebbarkeit eines unerheblichen Mangels im Sinne von § 932 Abs. 2 ABGB. Sämtliche mit der Vollziehung des Wandlungsrechtes in Verbindung stehende Kosten trägt der Lieferant. Er ist insbesondere auch zum Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens verpflichtet. - Die Anzeige von offensichtlichen Mängeln gilt als rechtzeitig, wenn sie gegenüber dem Lieferanten binnen 6 Monaten erklärt wird. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Ware. Die Abnahme erfolgt erst durch Ingebrauchnahme der Ware bzw. förmlicher Übernahme der Leistung. - Bei nicht erkennbaren bzw. verdeckten Mängeln beginnt die sechsmonatige Anzeigefrist erst mit dem Zeitpunkt der des Erkennens des jeweiligen Mangels. Die entgegenstehenden Bestimmungen der §§ 377, 378 UGB sind ausdrücklich abbedungen. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. - Der Lieferant bietet hiermit unwiderruflich an, allenfalls seine gegen Sublieferanten bestehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abzutreten. Die Annahme der Abtretung kann jederzeit und auch mündlich erfolgen.

11.3. Schadenersatz - Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt der Lieferant die Verpflichtung der vollen Genugtuung für jeden Grad des Verschuldens. Er haftet bei Produktfehlern bzw. in jedem von ihm zu vertretenden Schadensfall, auch für Vermögensschäden Dritter. Die dem Lieferanten eingeräumten Haftungserleichterungen und Haftungsbeschränkungen des Produkthaftpflichtgesetzes werden ausdrücklich abbedungen. - Der Lieferant verpflichtet sich zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung, auch und insbesondere in Ansehung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.


12. Zulassung / Beschaffenheit

12.1. Als vertragsgemäße Erfüllung gelten neben den in der Bestellung bedungenen Eigenschaften nur solche Leistungen des Lieferanten, die den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen (ÖNORM, Bauordnung, Zulassung etc.) und der Baustoff-Zulassungsverordnung der jeweiligen (Bundes-)Länder entsprechen. Die Kosten für eventuelle Zulassungsprüfungen, Bescheide oder sonstiger behördlicherseits erforderlichen Maßnahmen trägt in jedem Fall der Lieferant.

12.2. Auf Verlangen wird der Lieferant der LIMATEC-HANDEL ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen ausstellen.

12.3. Der Lieferant erklärt sich bereit, bei allfälligen Maßnahmen, die die LIMATEC-HANDEL unternimmt, um die Qualität zu sichern bzw. die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, die LIMATEC-HANDEL gemäß seinen technischen Möglichkeiten zu unterstützen. Der Lieferant erklärt sich jedenfalls bereit, die Durchführung von Qualitäts-Audits in seinem Hause zuzulassen und zu unterstützen.


13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

13.2. Beistellungen, welche LIMATEC-HANDEL dem Lieferanten zur Verfügung stellt, gehen nicht automatisch in das Eigentum des Lieferanten über.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort für beide Teile ist der von LIMATEC-HANDEL angegebene Bestimmungsort. Als Gerichtsstand wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Mödling, Österreich vereinbart.

14.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. 15. Beistellungen und beigestellte Leistungen / Prüf- und Warnpflicht

15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, durch LIMATEC-HANDEL beigestellte Waren oder beigestellte Leistungen bei Übergabe auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Qualität der Beistellung bzw. beigestellten Leistung ist unmittelbar nach Übergabe eingehend und angemessen zu überprüfen. Sollten diese nicht den vertraglich bedungenen Erfordernissen entsprechen, ist dies innerhalb von 2 Werktagen nach Übernahme durch den Lieferanten zu rügen.

15.2. Der Lieferant hat ebenfalls innerhalb von 2 Werktagen nach Kenntniserlangung auch über alle anderen Umstände, welche der Lieferant im Zuge seiner "Warnpflicht" wahrzunehmen hat, die LIMATEC-HANDEL zu warnen.


16. Schutzrechte und Patente

Der Lieferant versichert im Besitz aller notwendigen Berechtigungen zu sein um jegliche Schutzrechte- und Patentrechtsverletzung hintanzuhalten. Der Lieferant wird LIMATEC-HANDEL diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten. Die Kosten, die LIMATEC-HANDEL aufgrund der Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter entstehen, sind vollständig durch den Lieferanten zu ersetzen.
17. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm im Rahmen der Bestellung bekannt werdenden betrieblichen oder produktspezifischen Informationen wie insbesondere ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, Konstruktionspläne, aber auch unternehmensbezogener Daten. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Lieferung.
18. Kompensations- und Abtretungsverbot

18.1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von LIMATEC-HANDEL aufzurechnen. LIMATEC-HANDEL ist berechtigt, Forderungen in Bezug auf die Leistungsstörung durch den Lieferanten, gegen andere Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. 18.2. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen LIMATEC-HANDEL ist rechtsunwirksam.


19. Leistungsverweigerungsrecht

19.1. Im Falle gerechtfertigter Reklamationen aufgrund von Rechts- wie auch Sachmängel der Lieferung ist LIMATEC-HANDEL zur Zurückbehaltung des gesamten noch aushaftenden Entgelts berechtigt.

19.2. Streitfälle über die Leistung berechtigen den Lieferanten nicht zur Zurückbehaltung von Lieferungen oder dem Einstellen oder Verzögern von Leistungen.


20. Rücktritt vom Vertrag

20.1. LIMATEC-HANDEL ist jederzeit berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der Lieferant beharrlich Handlungen setzt oder gesetzt hat, die den Bestimmungen dieser AEB widersprechen.

20.2. Die Änderung der Vermögenslage des Lieferanten bzw. die Änderung der Eigentümerstruktur, sollte diese Auswirkungen auf die Vermögenslage nach sich ziehen bzw. bei Änderung der Unternehmensform des Lieferanten, berechtigen LIMATEC-HANDEL vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten, sollten seitens des Lieferanten keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden.


21. Antikorruptionsklausel

21.1. Der Lieferant erklärt und verpflichtet sich, weder Dritten Vorteile irgendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten, noch für sich oder für andere direkt oder indirekt Geschenke oder Bezahlungen entgegen zu nehmen oder sonstige Vorteile zu verschaffen, zu versprechen oder sich versprechen zu lassen, die als widerrechtliche Praxis oder als Bestechung betrachtet werden oder betrachtet werden können.

21.2. Vorgenannte Erklärung und Verpflichtung hat der Lieferant seinen Subunternehmern und Lieferanten weiterzureichen.

21.3. Im Fall eines Verstoßes ist die LIMATEC-HANDEL berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus hat der Lieferant die LIMATEC-HANDEL vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.


22. Unternehmensethik

22.1. Der Lieferant erklärt und verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung, zur Unterlassung von Korruption und Bestechung, zur Unterlassung von Geldwäsche, zur Achtung der Grundrechte seiner Mitarbeiter, zur Unterlassung von Kinderarbeit und zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter. Des Weiteren erklärt und verpflichtet sich der Lieferant den Umweltschutz hinsichtlich der Gesetze, Normen und nationalen wie internationalen Standards zu beachten.

22.2. Vorgenannte Erklärung und Verpflichtung hat der Lieferant seinen Subunternehmern und Lieferanten weiterzureichen.

22.3. Im Fall eines Verstoßes ist die LIMATEC-HANDEL berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus hat der Lieferant die LIMATEC-HANDEL vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.


23. Menschenrechte

23.1. Des Weiteren erklärt und verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 04.11.1950, inkraftgetreten am 03.09.1953, samt deren jeweiligen Protokollanpassungen.

23.2. Vorgenannte Erklärung und Verpflichtung hat der Lieferant seinen Subunternehmern und Lieferanten weiterzureichen.

23.3. Im Fall eines Verstoßes ist die LIMATEC-HANDEL berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus hat der Lieferant die LIMATEC-HANDEL vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.


24. Sonstige Bestimmungen

24.1. Der Lieferant verpflichtet sich bei Lieferung ausdrücklich zur Einhaltung aller Normen, wie insbesondere polizeilicher, strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher, arbeitnehmerschutzrechtlicher, ausländerbeschäftigungsrechtlicher, umweltschutzrechtlicher, gewerberechtlicher und baurechtlicher Natur. Er hält LIMATEC-HANDEL bei Inanspruchnahme durch Dritte diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

24.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AEB als unwirksam erweisen, bleiben alle anderen Regelungen davon unberührt. Es gilt dann eine Regelung, welche dem gewünschten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt als vereinbart.


25. Besondere Bedingungen für Rahmenvereinbarungen

25.1. Die Rahmenmenge entspricht dem voraussichtlichen Bedarf, wobei LIMATEC-HANDEL, sollte LIMATEC-HANDEL die Rahmenmengen in der fixierten Zeit nicht voll abrufen, das Recht zusteht, in den auf den Abrufungszeitraum folgenden 6 Monaten noch zu den selben Konditionen und Preisen die an sich fixierte Rahmenmenge abzurufen. Der Lieferant verpflichtet sich Leistungen bzw. Waren auch an andere verbundene Unternehmen der LIMATEC-HANDEL zu erbringen, sollte das anfordernde Unternehmen nicht direkt als Auftraggeber oder Besteller im Rahmenvertrag angeführt sein.

25.2. Die Einhaltung der genannten Abnahmegrößen setzt ungestörten Arbeitsablauf voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Restriktionen am Energiesektor, Streik, Verkehrs- und Witterungsprobleme, Verfügungen von Behörden, Plan- oder Konstruktionsänderungen und andere, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwendbare Ereignisse befreien LIMATEC-HANDEL ohne Ersatzpflicht von der Abnahme und stellen keinen Annahmeverzug dar.

25.3. Die Teilabrufe können telefonisch oder schriftlich erfolgen, wobei sich der Lieferant verpflichtet, die Warenlieferung jeweils binnen 3 Tagen nach Einlangen des Abrufes zu tätigen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abrufes obliegt dem Lieferanten.

25.4. Sollten Warenprüfungen ergeben, daß Abweichungen zur bestellten Spezifikation bestehen, behält sich LIMATEC-HANDEL das Recht vor, auch bei Abweichungen nur hinsichtlich einer Teillieferung oder einer Verzögerung ohne Nachfristsetzung vom Gesamtvertrag (Restmenge) zurückzutreten.

25.5. Die gegenständlichen Preise von Rahmenvereinbarungen sind Höchstpreise. Falls LIMATEC-HANDEL die Ware anderweitig zu günstigeren Preisen erwerben kann und dies während der Laufzeit der gegenständlichen Bestellung dem Lieferanten anzeigt, kann dieser unverzüglich schriftlich erklären, die Preise der gegenständlichen Bestellung auf die ihm nachgewiesenen reduzierten Preise abzusenken. Tut er dies nicht, so ist LIMATEC-HANDEL berechtigt, die gegenständliche Bestellung mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Ware ab sofort anderweitig zu erwerben.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand 01.01.2005

1. Allgemeine Bestimmungen

Die folgenden allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen gelten, sofern keine anderen abweichenden Bedingungen gesondert vereinbart sind. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall unsere Zustimmung. Angebote sind stets freibleibend; Für Inlandsbezug gekaufte Ware darf unverarbeitet nicht exportiert, für Auslandsbezug gekaufte Ware nicht im Inland verwendet werden.


2. Preise

Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, ab Werk, verladen. In die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.


3. Lieferzeiten

Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferwerke. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen verspätete Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Käfer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind sie auch rechtlich zulässig. Jede Teillieferung dient als Geschäft für sich und kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermines zur Folge.


4. Erfüllungsort und Versand

Verladung und Versand erfolgt in allen Fällen - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Bestellers. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die besonders berechnet werden, sind unserer Wahl und unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Wir werden jedoch Wünsche des Käufers nach Möglichkeit berücksichtigen.


5. Ausführungsvorschriften

Für die Ausführung nach Güte, Maß und Gewicht sind, sofern nicht besonders vereinbart ist, die einschlägigen Normen mit den hierbei geltenden Abweichungen, mangels bestehender Normen die Handelsusancen maßgebend. Die Berechnung erfolgt sowohl nach m², lfm, kg, Stück.


6. Dauerabschluss und Abschlussüberschreitung

Die laufenden Abschlüssen von längerer Dauer sind und Abrufe und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abberufen und spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses zu den Abruf gültigen Tagespreisen berechtigt, aber nicht verpflichtet.


7. Mängelrüge und Haftung

In den Fällen, in denen der Käufer ein Recht auf Mängelrüge hat, ist innerhalb 14 Tagen nach Eigang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Nach Ablauf auch dieser Frist ist die Haftung für Mängel aus welchen Grund immer, ausgeschlossen. Als mangelhaft anerkennte Ware nehmen wir nach unserem Ermessen entweder gegen Ersatz oder Rückerstattung des hierfür berechneten Preises frei unserem Werk zurück oder führen auf unsere Kosten eine entsprechende Mängelbehebung durch. Bei Rücklieferung ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren ind der Speditionsrechnung unsere bezügliche Auftragsnummer anzuführen. Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche, aus welchen Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens, Gewinnentganges oder Folgeschadens sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfaßt jedoch nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.


8. Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen, auch solche über Teillieferungen innerhalb 14 Tage ab dem Tage der Lieferung in bar ohne Skontoabzug sowie unter Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung bezahlen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben sie Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor.


9. Höhere Gewalt

Ergebnisse höherer Gewalt, zu welchen u.a. auch Streiks, größere Betriebsstörungen, überhöhter Ausschlussanfall, Ausbleibend von Zulieferungen von Energie und Vormaterialien sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder werk vereinbart, für die Erfüllung und für die Zahlung Wiener Neudorf. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Wien, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen. Sämtliche Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer richten sich nach österreichischem Recht, wobei das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über internationalen Wareneinkauf ausdrücklich ausgeschlossen ist

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